Karte 1922

Vereins- und Pressefreiheit

War eine der zentralen Forderungen der Revolution von 1848 und vereinigt im Begriff zwei Rechte, die Vereinsfreiheit (auch Vereinigungs- oder Koalitionsfreiheit) und die Pressefreiheit, die eng mit der Meinungs- und Informationsfreiheit verbunden ist. Die Pressefreiheit war bereits Bestandteil der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung von 1776, ebenso 1789 der französischen Erklärung der Menschenrechte. Die Abgeordneten der deutschen Nationalversammlung in der Frankfurter Paulskirche sahen für die geplante Verfassung des Deutschen Reiches von 1849 sowohl Meinungs- und Pressefreiheit als auch Versammlungs- und Vereinsfreiheit vor, die seit den Karlsbader Beschlüssen von 1819 durch Zensur und Versammlungsverbote stark eingeschränkt waren. Wie wichtig vor allem auch die Vereinsfreiheit war, versteht man erst, wenn man sich klar macht, daß es zu der Zeit noch keine Parteien gab, sondern Vereine als Vorstufen von Parteien die Orte politischer Willensbildung darstellten, egal, ob es sich um Turn-, Schützen- oder Arbeitervereine handelte – kein Verein war unpolitisch. Die Paulskirchenverfassung trat nie in Kraft und diente nur als Vorbild für die später entstehenden deutschen Reichs- und Länderverfassungen einschließlich des Grundgesetzes. Dennoch wurde 1849 das Vereinsgesetz gelockert, was eine enorme Gründungswelle auslöste und schließlich den Prozeß der Bildung von politischen Parteien ermöglichte. Das Reichspressegesetz von 1874 hob die Zensur auf. Vereins- und Pressefreiheit konnten jedoch, da sie nicht verfassungsrechtlich geschützt waren, jederzeit durch einfaches Gesetz eingeschränkt oder aufgehoben werden, so im Kulturkampf und im Zusammenhang mit dem Sozialistengesetz 1878. Die Weimarer Verfassung garantierte in Art. 118 die Freiheit der Meinungsäußerung in Wort, Schrift und Bild, doch wurde dieses Recht durch die "Gesetze zum Schutz der Republik“ eingeschränkt. Nach dem Reichstagsbrand am 27. Februar 1933 wurde die sehr weitreichende "Verordnung zum Schutz von Volk und Staat" erlassen, die sieben Artikel der Verfassung außer Kraft setzte. Beschränkt wurde die persönliche Freiheit, das Recht der freien Meinungsäußerung einschließlich der zu diesem Zeitpunkt ohnehin schon eingeschränkten Pressefreiheit, das Vereins- und Versammlungsrecht, das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis. Gegen Haussuchungen, Beschlagnahmen und Beschränkungen des Eigentums gab es keine gesetzlichen Schutz. In der Bundesrepublik Deutschland wird die Pressefreiheit durch Artikel 5, Absatz 1 des Grundgesetzes garantiert (Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.), und die Vereinsfreiheit durch Artikel 9, Absatz 1 (Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.).