Karte 1618

Bauernlegen

Das Einziehen verlassener oder aufgegebener Höfe durch den Grundherrn, um sie bei Neubesetzung in gutsherrschaftliche Bauernstellen zu verwandeln, das können freie, das können grundherrschaftliche Höfe gewesen sein. Diese Entwicklung ist vor allem für Ostelbien typisch als Folge des 30-jährigen Krieges und der immer wiederkehrenden Pest, die das ohnehin dünn besiedelte Gebiet fast gänzlich entvölkern und den Adel auf die Idee bringen, Ländereien mit bäuerlichem Personal selbst zu bewirtschaften, wo ihre grundherrlichen Rechte anders nicht mehr gesichert schienen. Das Bauernlegen ist deshalb meist mit der Entwicklung von Grund- zu Gutsherrschaft verbunden; oft entstehen die Gutshöfe überhaupt erst durch das Zusammenlegen mehrerer Höfe zu Kleingütern, deren Besitz dann sukzessive durch weiteres Einziehen von Höfen vergrößert wird. Gemeint ist mit Bauernlegen aber auch der Ausverkauf freier Höfe, der häufig unter Druck geschieht und demselben Zweck der Umwandlung in Gutsherrschaft dient. Die ersten Bestimmungen der Krone, die das Bauernlegen (den Aufkauf durch Gutsbesitzer) in Preußen verbieten sollten, erfolgen bereits 1709. Weitere Verbote folgen unter Friedrich II. im Edikt von 1749 und den Kabinettordres von 1752, 1755 und 1764, womit er sich als fortschrittlicher erwies als die Dynastien z.B. in Mecklenburg und anderswo es zu der Zeit waren.