Karte 1866

Koalitionsrecht

Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Dieser positiven Koalitionsfreiheit steht das negative Koalitionsrecht gegenüber, nach dem niemand zum Beitritt zu einer solchen Vereinigung gezwungen werden darf. In Preußen war durch die Zunftordnungen eine Koaltionsfreiheit bis zur Einführung der Reichszunftordnung 1731 gegeben. Die darin enthaltenen Koalitionsverbote (Versammlungswesen und die Errichtung gemeinsamer Verbände) wurden erst 1869 durch die Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes, die später im ganzen Reichsgebiet Geltung erlangte, aufgehoben. Das Koalitionsrecht war in der Weimarer Verfassung Art. 159, und ist wieder in der BRD durch Art. 9 Abs. 3 GG garantiert.