Karte 1618

Patrimonialgerichtsbarkeit

Die frühere niedere Gerichtsbarkeit, die der Grundherr über seine Grundhörigen ausübte. Sie entstand im Mittelalter und beschränkte sich zunächst nur auf Streitigkeiten zwischen Herrn und Hörigem oder der Hörigen untereinander, wobei die Gerichtsbarkeit in der Regel durch einen Justitiar ausgeübt wurde, der vom Staat auf Vorschlag des Gutsherrn bestellt wurde. Wo die Hörigen in Leibeigenschaft gerieten, wurde das Patrimonialgericht für sie das allgemeine Gericht in allen Angelegenheiten. Als Privatgerichte v.a. seit der Französischen Revolution zunehmender Kritik ausgesetzt, wurden sie im Zuge der Bauernbefreiung in den meisten deutschen Ländern bis 1877 beseitigt.