Karte 1618

Morganatische Ehe

Von lat. "Matrimonium ad morganaticam", Ehe auf bloße Morgengabe. Im europäischen Hochadel bis zum Beginn des 20. Jhs. Bezeichnung für eine nicht standesgemäße Ehe, bei der die vermögens- und erbrechtliche Stellung der unebenbürtigen Frau und der Kinder durch einen Ehevertrag festgelegt wurden. Auch Ehe zur linken Hand genannt, weil die Frau bei der Trauung an der linken Seite des Mannes stand. Mit dieser besonderen Eheform, die kirchlicherseits anerkannt war und vom 13. - 18. Jh. existierte, konnte sich die Familie des Bräutigams gegen die Aufnahme der "niedrigen" Braut und der aus dieser Verbindung hervorgehenden Kinder in ihren Clan wehren. Da die Frau wie die Kinder durch die morganatische Ehe ihren geringeren Stand behielten und dem Gatten bzw. Vater gegenüber nicht erbberechtigt waren, blieb diesen "Nichtgewollten" der Weg in die höheren Gesellschaftsschichten verschlossen. Vielzitiertes preußisches Beispiel ist Friedrich Wilhelm II., der neben seinen regulären Ehen erst mit Elisabeth von Braunschweig-Bevern, dann mit Friederike Luise, Prinzessin von Hessen Darmstadt, nicht nur zwei bürgerliche Mätressen in Gestalt der Schwestern Dorchen und Wilhemine Encke (spätere Gräfin Lichtenau) hat, sondern sich mit Julie von Voß, der späteren Gräfin Ingenheim, und später mit Sophie Juliane Friederike Gräfin von Dönhoff zur linken Hand trauen lässt. Auch Friedrich Wilhelm III. läßt sich, nachdem ihm seine "theuerste und vielgeliebste Gemahlinn, die Königinn Louise Majestät durch den Tod frühzeitig entrissen" worden war, nur noch auf eine morganatische Ehe ein, zumal seine Verbindung mit Louise ihn "mit einer blühenden Nachkommenschaft gesegnet" hat. Er heiratet 1824 die Gräfin Auguste von Harrach. Die daraus entstehenden Kinder und deren Nachkommen dürfen zwar den Titel "Fürsten und Fürstinnen von Liegnitz, Grafen und Gräfinnen von Hohenzollern" führen, und sich des "Unserer Gemahlinn, der Fürstinn von Liegnitz verliehenen Wappens bedienen", doch bleiben sie "hiernach von aller Succession an Land und Leuten und von jedem Erbschafts- oder anderen Anspruch, welcher den Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses zustehet, ausgeschlossen, und sollen durch diejenige Anordnung für gänzlich abgefunden geachtet werden, die Wir ebenfalls heute durch eine besondere, von Unserm vielgeliebten Sohne des Kronprinzen Königlicher Hoheit und Liebden auf Unser Ersuchen mit unterzeichnete Urkunde vollzogen und in welcher Wir die Nadelgelder und das Witthum Unserer Gemahlinn, der Fürstinn von Liegnitz festgesetzt haben."